Hilfe zur Erziehung

    Hilfe zur Erziehung





Ambulante Hilfeformen / Erzieherische Hilfen nach § 27, 2 KJHG (SGB VIII)

- Dort, wo Prävention und sozialintegrative Jugendarbeit nicht oder nicht mehr greifen, stellt sich das Erfordernis nach alternativen pädagogischen Hilfen.

- In Zusammenarbeit mit dem Jugendamt ist im Einzelfall zu entscheiden, inwieweit ambulante Hilfeformen zum Zuge kommen müssen.

- JuSeV versteht sich als Baustein im gemeinwesenorientierten, trägerverbindenden Hilfesystem und bietet erzieherische Hilfen entsprechend § 27,2 KJHG (SGB VIII) an.